Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1996Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Entfall von Teilen der Prüfung
§ 16.Paragraph 16,
Fachgebiete der Prüfung gemäß § 15 haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber die diesbezüglichen Kenntnisse durch Zeugnisse nachweist. Fachgebiete der Prüfung gemäß Paragraph 15, haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber die diesbezüglichen Kenntnisse durch Zeugnisse nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12088080
Alte Dokumentnummer
N5199658071J