Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1996Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Befähigungsprüfung für Arbeitsvermittler
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 3,,
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4 unddem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 4, und
dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 5.dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 5,
(2)Absatz 2,Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12088066
Alte Dokumentnummer
N5199658057J