Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1996Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Mündlicher Prüfungsteil
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Grundzüge des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes,
Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG),
Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG),
Grundzüge der Berufskunde,
für den Arbeitsvermittler einschlägiges Berufsrecht,
psychologische und soziologische Grundlagen,
Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik,
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
Schlagworte
Gesprächsverhalten
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12088068
Alte Dokumentnummer
N5199658059J