Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 506/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 506/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 506/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungskommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
    1. Ziffer eins
      zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Arbeitsvermittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
    2. Ziffer 2
      zwei weiteren Fachleuten.
  2. Absatz 2,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen, sofern die jeweilige Prüfung diesen Prüfungsteil umfaßt.
  3. Absatz 3,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088070

Alte Dokumentnummer

N5199658061J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/506/P6/NOR12088070