Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 506/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 506/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 506/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 8,

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren
      Schule oder einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Sonderformen und
    3. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen
      berufsbildenden mittleren Schule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und
    4. Litera b
      eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088072

Alte Dokumentnummer

N5199658063J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/506/P8/NOR12088072