Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermittlung und Überlassung von Dual-Use Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. Die Bewilligungspflicht nach § 1 gilt nicht: Paragraph 2, Die Bewilligungspflicht nach Paragraph eins, gilt nicht:
sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11 500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt, oder
für im Zollausland befindliche Waren, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.
Dokumentnummer
NOR12088105
Alte Dokumentnummer
N5199658267J