Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/1997Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Friedenserhaltende Operationen
§ 5. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Paragraph 5, Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Dokumentnummer
NOR12088116
Alte Dokumentnummer
N5199658282J