Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Erprobung, ob von Lehrlingen
mehrere Lehrberufe in einer verkürzten Lehrzeit oder
ein Lehrberuf mit Zusatzausbildungen mit unveränderter Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12088121
Alte Dokumentnummer
N5199658372J