Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1996 bis 24.12.2018 — BGBl. Nr. 552/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199624.12.2018 BGBl. Nr. 552/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 552/1996

Außerkrafttretensdatum

24.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können mehrere Lehrberufe erlernt werden, für die

eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist. Die Dauer der Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs hat der Lehrzeit des längsten der Lehrberufe, sofern die Lehrzeit der Lehrberufe jedoch gleich ist, der Lehrzeit für einen der Lehrberufe zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs kann ein Lehrberuf mit zusätzlichen Ausbildungen, wodurch die Ablegung von weiteren beruflichen Fachprüfungen über die Lehrabschlußprüfung hinaus erleichtert wird, erlernt werden. In diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung im Lehrvertrag gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, des Berufsausbildungsgesetzes abzuschließen, in der die zeitliche und inhaltliche Gestaltung und das Ziel dieser Zusatzausbildung festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10007833

Dokumentnummer

NOR12088123

Alte Dokumentnummer

N5199658374J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/552/P3/NOR12088123