Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung eines Ausbildungsversuches zur Erlernung von mehreren Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit oder mit Zusatzausbildungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Auf Lehrverträge, die zur Erlernung von mehreren Lehrberufen im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind die Regelungen über Lehrzeitanrechnungen auf Grund einer allfälligen Verwandtschaft der beiden Lehrberufe untereinander sowie die Bestimmung des § 5 Abs. 7 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung von mehreren Lehrberufen im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind die Regelungen über Lehrzeitanrechnungen auf Grund einer allfälligen Verwandtschaft der beiden Lehrberufe untereinander sowie die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12088124
Alte Dokumentnummer
N5199658375J