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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. Nr. 571/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1996 BGBl. Nr. 571/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1996,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 571/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei in einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung eines Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, geregelt. Die Vertragspartei unterwirft sich dem Schiedsgericht auch für den Fall, daß keine Schiedsvereinbarung besteht.
  3. Absatz 3,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
  4. Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Schlagworte

Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007837

Dokumentnummer

NOR12088140

Alte Dokumentnummer

N5199658520J