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Art. 12

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 692/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 692/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 692/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und Belarus zusammentreten wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischen Kommission gehören insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,
    • Strichaufzählung
      Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.

Schlagworte

Handelsbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10007855

Dokumentnummer

NOR12088243

Alte Dokumentnummer

N5199659493J