Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1996Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und Belarus zusammentreten wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischen Kommission gehören insbesondere:
Prüfung der Entwicklung der bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,
Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
Schlagworte
Handelsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR12088243
Alte Dokumentnummer
N5199659493J