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Art. 14

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 692/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 692/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 692/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

    Geschehen zu Wien, am 2. Oktober 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und belarusischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

10007855

Dokumentnummer

NOR12088245

Alte Dokumentnummer

N5199659495J