Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1996Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2)Absatz 2,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen, sofern die Unternehmen nichts anderes vereinbaren.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen treiben.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR12088238
Alte Dokumentnummer
N5199659488J