Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 694/1996Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2)Absatz 2,Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; es bleibt in Kraft, sofern es nicht eine der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer oder zu jedem anderen Zeitpunkt danach, kündigt.
(3)Absatz 3,Für die Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gilt dieses Abkommen noch weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 1. Juni 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12088272
Alte Dokumentnummer
N5199659525J