Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Schlachtgewicht
§ 10. Die Ermittlung des Schlachtgewichts der Kälber erfolgt auf Kaltgewichtsbasis und ohne Berücksichtigung folgender Teile: Paragraph 10, Die Ermittlung des Schlachtgewichts der Kälber erfolgt auf Kaltgewichtsbasis und ohne Berücksichtigung folgender Teile:
Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
Gliedmaßen wie folgt:
Vorderfüße im Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,
Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle.
Die Nieren, das Nierenfettgewebe sowie der Schwanz bleiben am Schlachtkörper.
Schlagworte
Brusthöhle, Bauchhöhle
Dokumentnummer
NOR12088282
Alte Dokumentnummer
N5199659555J