Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungspflichten
§ 11. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, unverzüglich und schriftlich der AMA anzuzeigen. Paragraph 11, Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, unverzüglich und schriftlich der AMA anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12088283
Alte Dokumentnummer
N5199659556J