Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
13.12.1996 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 701/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1313.12.199630.06.2007 BGBl. Nr. 701/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frühvermarktungsprämien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

13.12.1996BGBl. Nr. 701/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, (1) Der Ersthalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung, zu gestatten.

  1. Absatz 2,Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.
  2. Absatz 3,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Ersthalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung bezughabenden Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Bei den Prüfungen hat jeweils eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Ersthalters, des Antragstellers oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  5. Absatz 6,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Ersthalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.
  6. Absatz 7,Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Ersthalter, Antragsteller oder Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  7. Absatz 8,Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Absatz eins bis 7 auch gegenüber diesen.
  8. Absatz 9,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 8 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007858

Dokumentnummer

NOR12088285

Alte Dokumentnummer

N5199659558J