Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 13. (1) Der Ersthalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung, zu gestatten.Paragraph 13, (1) Der Ersthalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung, zu gestatten.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.
(3)Absatz 3,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Ersthalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung bezughabenden Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Bei den Prüfungen hat jeweils eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Ersthalters, des Antragstellers oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(6)Absatz 6,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Ersthalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.
(7)Absatz 7,Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Ersthalter, Antragsteller oder Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(8)Absatz 8,Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 7 auch gegenüber diesen.Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Absatz eins bis 7 auch gegenüber diesen.
(9)Absatz 9,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 8 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 8 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit
Dokumentnummer
NOR12088285
Alte Dokumentnummer
N5199659558J