Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beweislast
§ 14. (1) Der Erzeuger trägt auch nach Empfang der Frühvermarktungsprämie in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.Paragraph 14, (1) Der Erzeuger trägt auch nach Empfang der Frühvermarktungsprämie in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
Dokumentnummer
NOR12088286
Alte Dokumentnummer
N5199659559J