Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmung
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Frühvermarktungsprämie zu erlangen. Paragraph 16, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Frühvermarktungsprämie zu erlangen.
Dokumentnummer
NOR12088288
Alte Dokumentnummer
N5199659561J