Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.Paragraph 2, (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,Anträge auf Frühvermarktungsprämie nach § 1 sind vom Antragsteller bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen.Anträge auf Frühvermarktungsprämie nach Paragraph eins, sind vom Antragsteller bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen.
(3)Absatz 3,In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
Dokumentnummer
NOR12088274
Alte Dokumentnummer
N5199659547J