Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind: Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung sind:
Ersthalter: Ein Erzeuger, der Kälber, für die eine Frühvermarktungsprämie beantragt wird, vor dem Antragsteller auf einem Betrieb in Österreich gehalten hat, selbst jedoch nicht der Antragsteller ist,
Antragsteller: Ein Erzeuger, der die Frühvermarktungsprämie beantragt,
Schlachthöfe: Schlachthöfe und Schlachtstätten, in denen Kälber, für die eine Frühvermarktungsprämie beantragt wird, geschlachtet werden und denen gemäß § 44 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994, im folgenden Fleischuntersuchungsgesetz genannt, eine Veterinärkontrollnummer zugeordnet wurde.Schlachthöfe: Schlachthöfe und Schlachtstätten, in denen Kälber, für die eine Frühvermarktungsprämie beantragt wird, geschlachtet werden und denen gemäß Paragraph 44, Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,, im folgenden Fleischuntersuchungsgesetz genannt, eine Veterinärkontrollnummer zugeordnet wurde.
Dokumentnummer
NOR12088275
Alte Dokumentnummer
N5199659548J