Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beteiligungserklärung
§ 4. (1) Schlachthöfe haben eine Beteiligungserklärung unter Verwendung der von der AMA aufzulegenden Formblätter abzugeben.Paragraph 4, (1) Schlachthöfe haben eine Beteiligungserklärung unter Verwendung der von der AMA aufzulegenden Formblätter abzugeben.
(2)Absatz 2,Die Beteiligungserklärung ist grundsätzlich spätestens bei der ersten Antragstellung eines Antragstellers, der bei diesem Schlachthof schlachtet, abzugeben. Beteiligungserklärungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, sind spätestens zwei Wochen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Widerruf der Beteiligung ist nur für zukünftige Schlachtungen zulässig.
Dokumentnummer
NOR12088276
Alte Dokumentnummer
N5199659549J