Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antragstellung
§ 5. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 sind Anträge gemäß § 2 Abs. 2 unter Verwendung der von der AMA aufzulegenden Formblätter einzureichen. Die Bescheinigung des Schlachthofes über die Schlachtung ist integrierter Bestandteil des Antrages.Paragraph 5, (1) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, sind Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, unter Verwendung der von der AMA aufzulegenden Formblätter einzureichen. Die Bescheinigung des Schlachthofes über die Schlachtung ist integrierter Bestandteil des Antrages.
(2)Absatz 2,Der Schlachthof kann zur Bescheinigung der Schlachtung auch ein anderes als das von der AMA gemäß Abs. 1 aufzulegende Formblatt verwenden, sofern es diesem dem Inhalt und der Form nach gleicht.Der Schlachthof kann zur Bescheinigung der Schlachtung auch ein anderes als das von der AMA gemäß Absatz eins, aufzulegende Formblatt verwenden, sofern es diesem dem Inhalt und der Form nach gleicht.
(3)Absatz 3,Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit gemäß Art. 50a der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ist das Einlangen des Antrages bei der zuständigen Einreichstelle maßgeblich.Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit gemäß Artikel 50 a, der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ist das Einlangen des Antrages bei der zuständigen Einreichstelle maßgeblich.
(4)Absatz 4,Die von der AMA aufzulegenden Antragsformblätter haben über die gemäß Art. 50a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 festgelegten Erfordernisse hinaus mindestens folgende Angaben vorzusehen:Die von der AMA aufzulegenden Antragsformblätter haben über die gemäß Artikel 50 a, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 festgelegten Erfordernisse hinaus mindestens folgende Angaben vorzusehen:
Name/Firma und Anschrift des Antragstellers
Geburtsdaten bei natürlichen Personen
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland
Angaben über den Ersthalter und Viehhändler
Angaben zur Schlachtung (Bescheinigung des Schlachthofes)
Angabe der beantragten Kälber mit Ohrmarkennummer
Dokumentnummer
NOR12088277
Alte Dokumentnummer
N5199659550J