Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kennzeichnung
§ 6. (1) Eine Prämie ist nur für jene Kälber zu gewähren, die nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, gekennzeichnet sind.Paragraph 6, (1) Eine Prämie ist nur für jene Kälber zu gewähren, die nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997,, gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für Kälber, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet sind, zu gewähren.Abweichend von Absatz eins, ist eine Prämie auch für Kälber, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 413, gekennzeichnet sind, zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12089308
Alte Dokumentnummer
N5199750172L