Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesforstegesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Einschränkungen beim Eigentumsübergang
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vom Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen sind bewegliche Sachen, sofern es sich um Kunstwerke handelt. Diese Sachen verbleiben im Eigentum des Bundes und sind, unbeschadet anderer Verfügungen des in § 4 Abs. 4 genannten Eigentümervertreters, für den Bund zu bewahren.Vom Eigentumsübergang nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ausgenommen sind bewegliche Sachen, sofern es sich um Kunstwerke handelt. Diese Sachen verbleiben im Eigentum des Bundes und sind, unbeschadet anderer Verfügungen des in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Eigentümervertreters, für den Bund zu bewahren.
(2)Absatz 2,Sind Kunstwerke untrennbar mit Liegenschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 verbunden, kommt dem Bund hinsichtlich dieser Liegenschaften ein Vorkaufsrecht zu. Dies gilt auch für Liegenschaften mit Gebäuden, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs unter Denkmalschutz stehen.Sind Kunstwerke untrennbar mit Liegenschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, verbunden, kommt dem Bund hinsichtlich dieser Liegenschaften ein Vorkaufsrecht zu. Dies gilt auch für Liegenschaften mit Gebäuden, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs unter Denkmalschutz stehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12088378
alte Dokumentnummer
N5199660495J