Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.Paragraph 14, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 279/1975, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Wäschenäher, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1975,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Wäschenäher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Wäschenäher ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
Dokumentnummer
NOR12088409
Alte Dokumentnummer
N5199710017U