Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.09.1997 — BGBl. II Nr. 264/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.09.1997 BGBl. II Nr. 264/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. II Nr. 264/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Auswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
  2. Ziffer 2
    Grundfertigkeiten im Nähen an Spezialmaschinen unter Kenntnis der verschiedenen Stichtypen,
  3. Ziffer 3
    Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür im Betrieb eingesetzten Maschinen,
  4. Ziffer 4
    Bügelarbeiten und Fixierarbeiten an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen oder Fixierpressen,
  5. Ziffer 5
    Fachgerechte Handhabung der in der Bekleidungsindustrie eingesetzten Maschinen, einschließlich der notwendigen Hilfsmittel und Apparate,
  6. Ziffer 6
    Rationelles Ausführen von Arbeitsgängen in der industriellen Methode und Einsetzen der betrieblichen Fertigungstechnologie,
  7. Ziffer 7
    Qualitätsbeurteilung der einzelnen Arbeitsgänge sowie des gesamten Werkstückes.

Schlagworte

Dampfbügeleisen

Gesetzesnummer

10007860

Dokumentnummer

NOR12088397

alte Dokumentnummer

N5199710005U