Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.09.1997 — BGBl. II Nr. 264/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.1997 BGBl. II Nr. 264/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. II Nr. 264/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

10007860

Dokumentnummer

NOR12088399

alte Dokumentnummer

N5199710007U