Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1997 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 269/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.09.199731.12.2011 BGBl. II Nr. 269/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. II Nr. 269/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Gesetzesnummer

10007866

Dokumentnummer

NOR12088534

Alte Dokumentnummer

N5199710282U