Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 19. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:Paragraph 19, (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Anreißen und Zuschneiden,
Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),
Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,
Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,
Verbinden und Dichten von Rohren,
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßgenauigkeit und Dichtheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge,
richtige Funktionsfähigkeit.
Dokumentnummer
NOR12088542
Alte Dokumentnummer
N5199710290U