Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 23. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den einschlägigen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 23, (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den einschlägigen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozent- und Proportionsrechnung,
Physikalische Berechnungen (Wärmedehnung, Druck, Leistung, Wirkungsgrad).
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung
Dokumentnummer
NOR12088546
Alte Dokumentnummer
N5199710294U