Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer, BGBl. Nr. 492/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Paragraph 29, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer, BGBl. Nr. 573/1974, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1974,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Zentralheizungsbauer ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Zentralheizungsbauer ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
Dokumentnummer
NOR12088552
Alte Dokumentnummer
N5199710300U