Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 32. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Paragraph 32, (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Sanitär- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Schlagworte
Sanitärtechnik
Dokumentnummer
NOR12088555
Alte Dokumentnummer
N5199710303U