Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.09.1997 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 269/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.09.199731.12.2011 BGBl. II Nr. 269/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. II Nr. 269/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 33, (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Anreißen und Zuschneiden,
  2. Ziffer 2
    Biegen und Richten,
  3. Ziffer 3
    Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),
  4. Ziffer 4
    Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,
  5. Ziffer 4
    Verlegen und Befestigen von Rohren,
  6. Ziffer 5
    Verbinden und Dichten von Rohren,
  7. Ziffer 6
    Anschließen von Geräten.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Maßgenauigkeit und Dichtheit,
    3. Ziffer 3
      richtiger Zusammenbau,
    4. Ziffer 4
      Verwenden der richtigen Werkzeuge,
    5. Ziffer 5
      richtige Funktionsfähigkeit.

Gesetzesnummer

10007866

Dokumentnummer

NOR12088556

Alte Dokumentnummer

N5199710304U