Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.09.1997 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 269/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.09.199731.12.2011 BGBl. II Nr. 269/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. II Nr. 269/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 34, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10007866

Dokumentnummer

NOR12088557

Alte Dokumentnummer

N5199710305U