Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 40. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 34 sinngemäß. Paragraph 40, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 34, sinngemäß.
Schlagworte
Sanitärtechnik, Gasinstallation
Dokumentnummer
NOR12088563
Alte Dokumentnummer
N5199710311U