Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
29.06.2002 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4329.06.200231.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008
§ 4301.09.199728.06.2002 BGBl. II Nr. 269/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Teil 5

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker -

Ökoenergieinstallation

Berufsprofil

Paragraph 43, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Arbeitsplatz einrichten,
  2. Ziffer 2
    technische Unterlagen lesen und anwenden,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  4. Ziffer 4
    erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
  5. Ziffer 5
    einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
  6. Ziffer 6
    fachspezifische Mess- und Prüfgeräte pflegen und warten,
  7. Ziffer 7
    Rohrleitungssysteme, Fördereinrichtungen, Sicherheits- und Sperrvorrichtungen herstellen, montieren, justieren und prüfen,
  8. Ziffer 8
    Anlagen für erneuerbare Energienutzung (wie zB thermische Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen) und deren Komponenten samt Regelsystemen zusammenbauen, montieren, prüfen und warten,
  9. Ziffer 9
    Prüf- und Wartungsarbeiten durchführen und die entsprechenden Protokolle und Dokumentationen ausfertigen,
  10. Ziffer 10
    Fehlersuche und Fehlerbehebung,
  11. Ziffer 11
    verkaufsorientierte Gespräche führen einschließlich der technischen, ökologischen und gestalterischen Beratung unter Beachtung der baulichen Gegebenheiten,
  12. Ziffer 12
    IT-Systeme bei der Gestaltung von Ökoenergieanlagen, bei der Projektabwicklung und bei der Abrechnung anwenden,
  13. Ziffer 13
    Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
  14. Ziffer 14
    Materialien und Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,
  15. Ziffer 15
    Kenntnis über die Integration von Ökoenergieanlagen in haus- und regeltechnischen Systemen,
  16. Ziffer 16
    Kenntnis im Bereich energieeffizientes Bauen.

Schlagworte

Sanitärtechnik, Messgerät, Sicherheitsvorrichtung, Pelletsanlage, Hackschnitzelanlage, Prüfarbeit, Sicherheitsstandard

Gesetzesnummer

10007866

Dokumentnummer

NOR40032424