Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 5
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker -
Ökoenergieinstallation
Berufsprofil
§ 43. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 43, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,
fachspezifische Mess- und Prüfgeräte pflegen und warten,
Rohrleitungssysteme, Fördereinrichtungen, Sicherheits- und Sperrvorrichtungen herstellen, montieren, justieren und prüfen,
Anlagen für erneuerbare Energienutzung (wie zB thermische Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen) und deren Komponenten samt Regelsystemen zusammenbauen, montieren, prüfen und warten,
Prüf- und Wartungsarbeiten durchführen und die entsprechenden Protokolle und Dokumentationen ausfertigen,
Fehlersuche und Fehlerbehebung,
verkaufsorientierte Gespräche führen einschließlich der technischen, ökologischen und gestalterischen Beratung unter Beachtung der baulichen Gegebenheiten,
IT-Systeme bei der Gestaltung von Ökoenergieanlagen, bei der Projektabwicklung und bei der Abrechnung anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
Materialien und Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,
Kenntnis über die Integration von Ökoenergieanlagen in haus- und regeltechnischen Systemen,
Kenntnis im Bereich energieeffizientes Bauen.
Schlagworte
Sanitärtechnik, Messgerät, Sicherheitsvorrichtung, Pelletsanlage,
Hackschnitzelanlage, Prüfarbeit, Sicherheitsstandard
Dokumentnummer
NOR40032424