Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
29.06.2002 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4629.06.200231.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 46, (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Anreißen und Zuschneiden,
  2. Ziffer 2
    Biegen und Richten,
  3. Ziffer 3
    Rohrgewindeschneiden,
  4. Ziffer 4
    Löten, Gasschmelzschweißen,
  5. Ziffer 5
    Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,
  6. Ziffer 6
    Verbinden und Dichten von Rohrleitungen,
  7. Ziffer 7
    Anschließen von Geräten.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrberufes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Maßgenauigkeit und Dichtheit,
    3. Ziffer 3
      richtiger Zusammenbau,
    4. Ziffer 4
      Verwenden der richtigen Werkzeuge,
    5. Ziffer 5
      richtige Funktionsfähigkeit.

Gesetzesnummer

10007866

Dokumentnummer

NOR40032427