Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 46. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:Paragraph 46, (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Anreißen und Zuschneiden,
Löten, Gasschmelzschweißen,
Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,
Verbinden und Dichten von Rohrleitungen,
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrberufes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßgenauigkeit und Dichtheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge,
richtige Funktionsfähigkeit.
Dokumentnummer
NOR40032427