Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
29.06.2002 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4829.06.200231.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 48, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  3. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10007866

Dokumentnummer

NOR40032429