Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 49. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 49, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate und Einbaumaterial),
Solarthermische Anlagen inklusive Regel- und Steuerungsgrundlagen,
Bauphysikalische Grundlagen,
Arbeitsverfahren und Rohrleitungssysteme inklusive Fördereinrichtungen,
Grundsätzlicher Aufbau von Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsanlagen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen durchgeführt werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Regelgrundlage, Gasanlage, Wasseranlage, Heizungsanlage
Dokumentnummer
NOR40032430