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§ 50

Fassungen
29.06.2002 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5029.06.200231.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachrechnen

Paragraph 50, (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Volumsberechnung und Masseberechnung,
  3. Ziffer 3
    Physikalische Berechnung (Wärmedehnung, Druck, Leistung, Wärmelehre und Wirkungsgrad),
  4. Ziffer 4
    Auslegungsregeln für Anlagen mit thermischen Kollektoren, Wärmepumpen und Biomasse,
  5. Ziffer 5
    Brennstoff- und Energiekosten.
  1. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Brennstoffkosten

Gesetzesnummer

10007866

Dokumentnummer

NOR40032431