Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 53. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 47. Paragraph 53, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 4, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 47,
Schlagworte
Sänitärtechniker
Dokumentnummer
NOR40032434