Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate und Einbaumaterial),
Gasgeräte und Gasanlagen,
Wassergeräte und Wasseranlagen,
feste und lösbare Verbindungen,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12088531
Alte Dokumentnummer
N5199710279U