Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2. Die nachstehend angeführte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist dem Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten: Paragraph 2, Die nachstehend angeführte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:
Die Ausbildung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, sofern nachgewiesen wird, daß ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde.
Dokumentnummer
NOR12088634
Alte Dokumentnummer
N5199710830U