Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:Paragraph 10, (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:
Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Kaufmännischen Rechnen ist nach 75 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Devisenrechnung
Dokumentnummer
NOR12088645
Alte Dokumentnummer
N5199710883U