Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,
Sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,
Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),
Durchführen von Arbeiten im Zahlungsverkehr und Führen kleiner Kassen,
Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten,
Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vor- und Nachbereiten von Besprechungen, Sitzungen und Dienstreisen,
Anmelden, Informieren und Betreuen von Kunden oder Parteien,
Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,
Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.
Dokumentnummer
NOR12088637
Alte Dokumentnummer
N5199710875U