Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.11.1997 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 330/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.11.199731.12.2004 BGBl. II Nr. 330/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. II Nr. 330/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Kunden- und Parteienbetreuung

Paragraph 8, (1) Die Prüfung in der Kunden- und Parteienbetreuung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. Litera a
    Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
  2. Litera b
    Vorbereitung von Unterlagen für Besucher, Kunden, Parteien,
  3. Litera c
    Auswertung von Statistiken, Protokollen.
  1. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Kundenbetreuung

Gesetzesnummer

10007872

Dokumentnummer

NOR12088643

Alte Dokumentnummer

N5199710881U