Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Kunden- und Parteienbetreuung
§ 8. (1) Die Prüfung in der Kunden- und Parteienbetreuung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Paragraph 8, (1) Die Prüfung in der Kunden- und Parteienbetreuung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
Vorbereitung von Unterlagen für Besucher, Kunden, Parteien,
Auswertung von Statistiken, Protokollen.
(2)Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Kundenbetreuung
Dokumentnummer
NOR12088643
Alte Dokumentnummer
N5199710881U