Rechtstracker.at

Anl. 1 FAV

Fassungen
01.04.2012 bis 04.10.2019 — BGBl. II Nr. 312/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.04.201204.10.2019 § → § BGBl. II Nr. 312/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019
Anl. 101.06.199831.03.2012 BGBl. II Nr. 331/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. II Nr. 312/2011

Außerkrafttretensdatum

04.10.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019

Abkürzung

FAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 1 (Paragraphen 4 und 25)

Emissionsmessungen

  1. Ziffer eins
    Die Messungen sind
    1. eins Punkt eins
      für staubförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
    2. eins Punkt 2
      zur Bestimmung der Rußzahl nach den Regeln der Technik,
    3. eins Punkt 3
      für gasförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
    4. eins Punkt 4
      für den Abgasverlust nach den Regeln der Technik (zB, wenn keine Brennstoffanalyse vorliegt, nach folgendem Verfahren:
      Abgasverluste (%) qA = (tA – tL) [A2/(21–O2) + B]

tA .........................

ºC ................

Abgastemperatur

tL .........................

ºC ................

Verbrennungs-Lufttemperatur

O2 .........................

Vol% ..........

trockener Restsauerstoffgehalt im Abgas

Es gelten folgende Faktoren:
a) Feste Brennstoffe
Biomasse

Wassergehalt

 

0%

10%

20%

30%

40%

50%

 

A2

0,6572

0,6682

0,6824

0,7017

0,7290

0,7709

 

B

0,0093

0,0107

0,0125

0,0149

0,0183

0,0235

Braunkohle

 

A2

0,6717

0,6809

0,6936

0,7070

0,7281

 

B

0,0073

0,0084

0,0097

0,0115

0,0140

Steinkohle und Koks

Wassergehalt

 

0%

5%

10%

15%

20%

 

A2

0,6901

0,6932

0,6967

0,7006

0,7050

 

B

0,0054

0,0057

0,0061

0,0065

0,0069

b) Flüssige Brennstoffe

Heizöl

 

Extra-Leicht

Leicht

Mittel

Schwer

 

A2

0,6642

0,6655

0,6687

0,6736

 

B

0,0086

0,0082

0,0079

0,0076

c) Gasförmige Brennstoffe

Gasart

 

Erdgas H

Propan

Butan

 

A2

0,6440

0,6335

0,6247

 

B

0,0111

0,0092

0,0089)

oder nach einem diesen Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
  1. Ziffer 2
    Die Meßstellen sind so festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
  2. Ziffer 3
    Einzelmessungen
    1. 3 Punkt eins
      Einzelmessungen sind bei der erstmaligen Prüfung gemäß Paragraph 23, in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) und bei Emissionsmessungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage nachweislich vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzustände).
    2. 3 Punkt 2
      Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
    3. 3 Punkt 3
      Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Meßverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
  3. Ziffer 4
    Kontinuierliche Messungen
    1. 4 Punkt eins
      Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Meßergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Grenzwert vergleichbar sein.
    2. 4 Punkt 2
      Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik (zB nach den vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2066, Blatt 4 und Blatt 6, und VDI 3950, Blatt 1E) zu erfolgen.
    3. 4 Punkt 3
      Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.
    4. 4 Punkt 4
      Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
      1. 4 Punkt 4 Punkt eins
        ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
      2. 4 Punkt 4 Punkt 2
        mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
      3. 4 Punkt 4 Punkt 3
        ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
    5. 4 Punkt 5
      Als Beurteilungswert gilt das Ergebnis von Messungen unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens. An- und Abfahrzustände der Feuerungsanlage bleiben unberücksichtigt.
  4. Ziffer 5
    Wiederkehrende Prüfungen
    1. 5 Punkt eins
      Die Bestimmung der CO-Emission ist bei stationärem Betrieb und - soweit die Ziffer 5 Punkt 3, nicht anderes vorsieht - bei jenem Betriebszustand der Feuerungsanlage durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird.
    2. 5 Punkt 2
      Der CO-Wert ist - soweit die Ziffer 5 Punkt 3, nicht anderes vorsieht - als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln.
    3. 5 Punkt 3
      Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in der jeweiligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Kurzzeitmessung (Messung bis zur Meßwertkonstanz) zu ermitteln.
    4. 5 Punkt 4
      Die Feuerungsanlage gilt hinsichtlich des CO-Emissionsgrenzwertes für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens ermittelte CO-Wert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Schlagworte

Anfahrzustand

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131965