Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage 1 (§§ 4 und 25)(Paragraphen 4 und 25)
Emissionsmessungen
Die Messungen sind
für staubförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
zur Bestimmung der Rußzahl nach den Regeln der Technik,
für gasförmige Emissionen nach den Regeln der Technik,
für den Abgasverlust nach den Regeln der Technik (zB, wenn keine Brennstoffanalyse vorliegt, nach folgendem Verfahren:
Abgasverluste (%) qA = (tA – tL) [A2/(21–O2) + B]
tA ......................... | ºC ................ | Abgastemperatur |
tL ......................... | ºC ................ | Verbrennungs-Lufttemperatur |
O2 ......................... | Vol% .......... | trockener Restsauerstoffgehalt im Abgas |
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Es gelten folgende Faktoren:
a) Feste Brennstoffe
Biomasse
Wassergehalt | | 0% | 10% | 20% | 30% | 40% | 50% |
| A2 | 0,6572 | 0,6682 | 0,6824 | 0,7017 | 0,7290 | 0,7709 |
| B | 0,0093 | 0,0107 | 0,0125 | 0,0149 | 0,0183 | 0,0235 |
| | | | | | | |
Braunkohle
| A2 | 0,6717 | 0,6809 | 0,6936 | 0,7070 | 0,7281 |
| B | 0,0073 | 0,0084 | 0,0097 | 0,0115 | 0,0140 |
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Steinkohle und Koks
Wassergehalt | | 0% | 5% | 10% | 15% | 20% |
| A2 | 0,6901 | 0,6932 | 0,6967 | 0,7006 | 0,7050 |
| B | 0,0054 | 0,0057 | 0,0061 | 0,0065 | 0,0069 |
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b) Flüssige Brennstoffe
Heizöl | | Extra-Leicht | Leicht | Mittel | Schwer |
| A2 | 0,6642 | 0,6655 | 0,6687 | 0,6736 |
| B | 0,0086 | 0,0082 | 0,0079 | 0,0076 |
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c) Gasförmige Brennstoffe
Gasart | | Erdgas H | Propan | Butan |
| A2 | 0,6440 | 0,6335 | 0,6247 |
| B | 0,0111 | 0,0092 | 0,0089) |
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oder nach einem diesen Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
Die Meßstellen sind so festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
Einzelmessungen
Einzelmessungen sind bei der erstmaligen Prüfung gemäß § 23 in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) und bei Emissionsmessungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage nachweislich vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzustände).Einzelmessungen sind bei der erstmaligen Prüfung gemäß Paragraph 23, in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) und bei Emissionsmessungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage nachweislich vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzustände).
Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Meßverfahrens) keiner der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
Kontinuierliche Messungen
Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Meßergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Grenzwert vergleichbar sein.
Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik (zB nach den vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2066, Blatt 4 und Blatt 6, und VDI 3950, Blatt 1E) zu erfolgen.Registrierende Emissionsmeßgeräte sind im Abnahmeversuch und mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik (zB nach den vom Verein Deutscher Ingenieure herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2066, Blatt 4 und Blatt 6, und VDI 3950, Blatt 1E) zu erfolgen.
Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im § 2 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige aus dem im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Personenkreis vorzunehmen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
4.4.14 Punkt 4 Punkt eins
ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
Als Beurteilungswert gilt das Ergebnis von Messungen unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens. An- und Abfahrzustände der Feuerungsanlage bleiben unberücksichtigt.
Wiederkehrende Prüfungen
Die Bestimmung der CO-Emission ist bei stationärem Betrieb und - soweit die Z 5.3 nicht anderes vorsieht - bei jenem Betriebszustand der Feuerungsanlage durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird.Die Bestimmung der CO-Emission ist bei stationärem Betrieb und - soweit die Ziffer 5 Punkt 3, nicht anderes vorsieht - bei jenem Betriebszustand der Feuerungsanlage durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird.
Der CO-Wert ist - soweit die Z 5.3 nicht anderes vorsieht - als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln.Der CO-Wert ist - soweit die Ziffer 5 Punkt 3, nicht anderes vorsieht - als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln.
Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in der jeweiligen Laststufe, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Kurzzeitmessung (Messung bis zur Meßwertkonstanz) zu ermitteln.
Die Feuerungsanlage gilt hinsichtlich des CO-Emissionsgrenzwertes für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens ermittelte CO-Wert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR40131965