Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
4. Abschnitt
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung die für Kohlenstoffmonoxid (CO) und Stickstoffoxide (NOx) bei Verwendung von Erdgas bzw. von Flüssiggas wie folgt festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe dürfen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung die für Kohlenstoffmonoxid (CO) und Stickstoffoxide (NOx) bei Verwendung von Erdgas bzw. von Flüssiggas wie folgt festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Schadstoff | eingesetzter Brennstoff | Brennstoffwärmeleistung (MW) |
≤ 3 | > 3 |
CO mg/m3CO, mg/m3 | Erdgas | 80 | 80 |
Flüssiggas | 80 | 80 |
NOx mg/m3 | Erdgas | 120 | 100 |
Flüssiggas | 160 | 130 |
| | | |
(2)Absatz 2,Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für NOx bei Verwendung von Erdgas höchstens 200 mg/m3 und bei Verwendung von Flüssiggas höchstens 260 mg/m3 betragen.Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit zB durch Abwärmenutzung vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte für NOx bei Verwendung von Erdgas höchstens 200 mg/m3 und bei Verwendung von Flüssiggas höchstens 260 mg/m3 betragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR12088668
Alte Dokumentnummer
N5199710907U